Vogelschutzgebiete und Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) sind beides sogenannte NATURA 2000 – Gebiete.
Unter Natura 2000 versteht man ein staatenübergreifendes Netz besonderer Schutzgebiete innerhalb der Europäischen Union.
Die Auswahl der Gebiete erfolgt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach einheitlichen Kriterien der Vogelschutzrichtlinie von 1979 und der FFH-Richtlinie von 1992. Bei der Auswahl der Gebiete dürfen nur naturschutzfachliche Kriterien herangezogen werden.
Warum wurden Gebiete als Natura 2000-Gebiete ausgewiesen?
Europaweit sind zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie zahlreiche Lebensräume in ihrem Bestand gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht. Die Natura 2000-Gebiete wurden ausgewiesen, um diese bedrohten Arten und die natürlichen Lebensräume zu schützen und zu erhalten. Mit der Ausweisung ist auch das Ziel verbunden, einen zusammenhängenden ökologischen Verbund zu schaffen, der über Korridore einen Austausch zwischen Arten ermöglicht.
Was ist das Ziel der Natura 2000-Gebiete?
Ziel der Ausweisung ist es, einen guten Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten zu sichern oder – soweit erforderlich – wiederherzustellen.
Was ist FFH-Monitoring?
Der Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume wird von den Mitgliedstaaten überwacht. Hierzu legen sie gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie alle 6 Jahre Berichte an die EU über die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen und die Ergebnisse der Überwachung vor. In Deutschland sind die Bundesländer bzw. Stadtstaaten zuständig.
Wie hoch ist der sozioökonomische Nutzen von Natura 2000?
Die Datengrundlage ist noch gering. Die bislang verfügbaren Studien zeigen, dass die sozioökonomischen Leistungen des Natura 2000-Netzwerks die für den Schutz notwendigen Mittel weit überwiegen. Die Europäische Kommission hat am 12.12.2011 ihre Mitteilung zur Finanzierung von Natura 2000 aktualisiert. Die Kosten in allen Mitgliedsländern belaufen sich auf 5,8 Milliarden Euro jährlich, der Nutzen wird auf 200-300 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
Erholungsleistungen und Tourismus sowie allgemeine Ökosystemfunktionen gehören ebenso zu den Vorteilen wie indirekte Leistungen, die sich selbst bei Nichtnutzung ergeben.
Kann in Flächen, die als Lebensraumtyp bzw. Arthabitat kartiert sind, die bisherige Bewirtschaftung weitergeführt werden?
Viele der schutzwürdigen Lebensräume sind erst durch bestimmte Landnutzungsformen entstanden. Um sie zu erhalten, ist auch weiterhin eine angepasste, naturverträgliche Bewirtschaftung nötig. Die bisherige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist natürlich weiterhin möglich, wenn sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegensteht.
Gibt es besondere Vorgaben zur Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten?
Für alle Landnutzer ist die gesetzliche Vorgabe verbindlich, dass sich durch die Bewirtschaftung der Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden FFH-Lebensräume, der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten und sonstiger für die Erhaltungsziele wichtiger Bestandteile nicht verschlechtern darf. Informationen über solche Vorkommen und die jeweiligen Erhaltungsziele sowie geeignete Erhaltungsmaßnahmen geben die Vogelschutzmaßnahmenpläne.
Gilt das Verschlechterungsverbot für die Fläche des Natura 2000-Schutzgebietes?
Das Verschlechterungsverbot gilt für die Lebensraumtypen und Arten, für die Erhaltungsziele maßgeblich sind. Es ist zu beachten, dass auch Eingriffe im Umfeld des Natura 2000-Gebietes den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten beeinflussen können und daher auf mögliche Beeinträchtigungen zu prüfen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen jenseits der Schutzgebietsgrenzen, soweit ihre Wirkungen in das Schutzgebiet hineinreichen.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten?
Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot sind unzulässig. (§§ 33, 34 BNatSchG): Die zuständigen Behörden können die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Kompensationsmaßnahmen anordnen.
Weitere Auskünfte erteilen die Naturschutzbehörden (Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung, Obere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung).
Sind Nutzungsänderungen in einem Natura 2000-Gebiet möglich?
Nutzungsänderungen sind möglich, soweit sie sich nicht nachteilig auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten auswirken. Eine Veränderung der Nutzung einzelner Flächen führt nicht automatisch zur Verschlechterung eines Gebietes insgesamt. Im Zweifelsfall sollte eine beabsichtigte Nutzungsänderung der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig angezeigt werden.
Was enthält der Vogelschutzmaßnahmenplan?
Der Vogelschutzmaßnahmenplan enthält den Auftrag, dafür zu sorgen, dass der günstige Erhaltungszustand der im Vogelschutzgebiet bedeutsamen Lebensraumtypen und Arten bewahrt und gegebenenfalls wiederhergestellt wird. Die aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen werden im Vogelschutzmaßnahmenplan nur allgemein formuliert und bestimmten Räumen zugeordnet, in denen sie umgesetzt werden sollen.
In welchen Schritten wird ein Vogelschutzmaßnahmenplan erstellt? Wie erfahre ich, in welchem Zustand sich ein Gebiet befindet?
Der Vogelschutzmaßnahmenplan soll Klarheit über den Zustand der maßgeblichen Lebensraumtypen, Tiere und Pflanzenarten geben. Er besteht aus einem Grundlagen- und einem Maßnahmenteil. Es wird darin beschrieben, welche Arten und Lebensraumtypen den besonderen ökologischen Wert des Gebietes ausmachen, welche Erhaltungsziele für das Gebiet gelten und welche Maßnahmen notwendig sind, um die Arten und Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten bzw. dahin zu verbessern.
Wer erstellt den Vogelschutzmaßnahmenplan?
Der Vogelschutzmaßnahmenplan wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Auftrag des Umweltministeriums erstellt. Die Untere Naturschutzbehörde koordiniert die Erstellung. Hierin werden die erforderlichen Maßnahmen für die einzelnen Gebiete und die Überwachung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen festgelegt.
Ist der Vogelschutzmaßnahmenplan verbindlich für jedermann?
Der Vogelschutzmaßnahmenplan ist eine verbindliche Handlungsleitlinie für Behörden. Durch den Vogelschutzmaßnahmenplan besteht keine rechtliche Verpflichtung eines bestimmten Eigentümers oder Bewirtschafters einer Parzelle, entsprechende Maßnahmen selbst durchzuführen oder hinzunehmen. Naturschutzfachliche Ziele werden auf freiwilliger Basis, also vertraglich umgesetzt.
Gibt es für Maßnahmen zur Erhaltung des günstigen Zustandes eine spezielle Natura 2000- Förderung?
In den Natura 2000-Gebieten erwartet der Gesetzgeber eine gewisse Rücksichtnahme bei der Bewirtschaftung, verbietet allerdings – anders als in anderen Schutzgebietskategorien – bestimmte Handlungen nicht generell, sondern nur, wenn sie das Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen können. Nordrhein-Westfalen setzt vorrangig auf die Freiwilligkeit der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Die durch extensive Bewirtschaftung und besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Einkommensverluste sollen durch eine finanzielle Förderung ausgeglichen werden. Fördermittel für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen werden z. B. über die landwirtschaftlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm angeboten. Auch Kompensationsmaßnahmen können zur Umsetzung von Natura 2000-Maßnahmen genutzt werden.
Wie wirkt sich ein schlechter Erhaltungszustand auf die Bewirtschaftung aus?
Für Arten oder Lebensraumtypen, die sich in einem schlechten Erhaltungszustand befinden, sind gemäß Art. 2 der FFH-Richtlinie und § 17 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung notwendig. Diese werden im Maßnahmenteil des Vogelschutzmaßnahmenplans formuliert.
Wie ist der Maßnahmenteil des Bewirtschaftungsplans aufgebaut?
Hohe Priorität haben Maßnahmen für seltene oder besonders wichtige Artvorkommen oder Lebensraumtypen, die sogenannten „Hot Spots“.
Warum wird das Vogelschutzgebiet von den politischen Akteuren überwiegend abgelehnt?
Angesichts der Verlautbarungen in der örtlichen Presse kann das nur mit fehlender Information erklärt werden.
Hat der ehrenamtliche Naturschutz konspirativ und heimlich kartiert?
Der Vorwurf ist wohl der einfältigste im bisherigen Verfahren. Im VNV sind die Artenkenner aus allen Bereichen der Tier- und Pflanzenwelt beheimatet. Ihre Kenntnisse sind gefragt bei Behörden und Planungsträgern.
Die aktivste Gruppe im Verein sind die Ornithologen, die im Rahmen der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft (OAG) seit Jahrzehnten jedes Jahr Monitoringuntersuchungen an ausgewählten Brutvogelarten des Hochsauerlandkreises durchführen und veröffentlichen. In den letzten Jahren wurde dazu zunehmend das Portal ornitho.de genutzt. Diese Internetseite ist für angemeldete mitarbeitende Ornithologen frei zugänglich und nur sensible Arten und Brutplätze werden zum Schutz vor dem Zugriff geschützt eingegeben.
Diese Datensammlung, die schon seit Jahren und Jahrzehnten in allen möglichen Verfahren genutzt wird, ist sicher nicht heimlich und konspirativ angelegt worden.
Kommt das Vogelschutzgebiet plötzlich auf die Städte zu und „erwischt es sie kalt“?
Auch dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Das Gebiet ist mit nachprüfbaren Daten der letzten 3 bzw. nach Anforderung 4 Jahren der EU zur Prüfung vorgelegt worden. Gleichzeitig zum Antrag wurden die Untere Naturschutzbehörde beim Hochsauerlandkreis, die Höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung und das Umweltministerium informiert. Im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens werden die Städte und alle „Betroffenen“ ihre Anregungen, Bedenken und Einwendungen vorbringen können.
Ein Vogelschutzgebiet ist das am besten nachprüfbare Schutzgebiet, da hier vorgegebene Größenordnungen von europäisch bedeutsamen Vogelarten vorhanden seien müssen, um die Ausweisung zu rechtfertigen.
Werden die vorgesehenen Flächen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet erstmalig als Schutzgebiet ausgewiesen?
Viele der Flächen des Vogelschutzgebietes waren bisher schon im Rahmen der Landschaftspläne als Naturschutzgebiete oder verschiedenstufige Landschaftsschutzgebiete sowie als FFH-Gebiete festgesetzt. Auch und vor allem in den Wäldern gab es großflächige Schutzgebiete. Dies scheint einigen Akteuren nicht klar zu sein, obwohl es sich schon aus der Kartendarstellung in der örtlichen Presse ergibt.
Wenn die „normale Bewirtschaftung“ weiterhin möglich ist, was ändert sich dann in der Landschaft?
Neben der bisherigen Nutzung ist natürlich auch die wirtschaftliche Entwicklung in Gewerbegebieten und allen anderen Flächen möglich, die innerhalb der Flächennutzungspläne liegen. Landschaftszerstörende Planungen, z.B. Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangzonen, sind mit einem Vogelschutzgebiet unvereinbar. Die Trassenvarianten der B7n sind durch die Planung nicht betroffen.